Damit ein Wechsel der Krankenversicherung kein Desaster wird
Um seine Krankenkasse zu kündigen, müssen Regeln beachtet werden. Es gilt zu unterscheiden, ob sich die Person in einer gesetzlichen Krankenkasse oder in einer privaten Krankenversicherung befindet. Zudem sehen sich ältere Versicherte verunsichert, ob für ihre Altersgruppe ein Wechsel möglich und sinnvoll wäre.
Klare Reglung bei den Gesetzlichen …
Für die GKV wurde durch den Gesetzgeber die Kündigungsbedingungen geregelt. Das Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse muss eine Frist von 18 Monaten einhalten, um seine bestehende Mitgliedschaft zu beenden. Hierbei ist der Kasse nachzuweisen, dass der Betroffene seiner Versicherungspflicht weiter nachkommt. Dieses geschieht durch eine Bescheinigung der neu gewählten Krankenkasse. Es werden beim Wechsel keine Unterschiede bezüglich des Gesundheitstandes oder dem Alter gemacht. Sind jedoch medizinische Maßnahmen, wie z. B. Zahnbehandlungen bewilligt worden, können diese innerhalb des Ablaufs unter dem besonderen Kündigungsrecht fallen. Dieses wäre dann gesondert mit der Versicherung zu klären. Und im schlimmsten Fall den Wechsel nach der begonnenen Behandlung vorzunehmen.
Der Sprung aus der PKV zur GKV – im Alter unmöglich
Etwas anders sieht es bei dem Wunsch aus, seine private Krankenversicherung zu wechseln. Zunächst ist ein Wechsel nach Erreichen des 55. Lebensjahr, in eine gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich. Doch auch innerhalb der PKV wird es bei zunehmenden Alter schwierig bis unmöglich durch eine neue Orientierung, Mitglied bei einem anderen Versicherungsunternehmen zu werden.
Krank und im Rentenalter – PKV lehnt Anträge ab
Anders als im gesetzlichen Bereich, bewertet die PKV nicht nach dem Einkommen, sondern nach Eintrittsalter und Gesundheitszustand. Will ein Versicherter im Alter von 68 Jahren mit Diabetes und Bluthochdruck in eine andere Gesellschaft wechseln, wird dieser dort keine Aufnahme finden. Manche Versicherungskonzerne verlangen für gewisse Krankheitsbilder Risikozuschläge und der Wechsel. Bleiben die Beiträge dadurch für den Antragsteller bezahlbar, eine durchaus durchzurechnende Option.
Jeder Wechselwillige sollte immer erst die schriftliche Antragsannahme abwarten. Gesprochene Zusagen durch wem auch immer, sind nicht bindend.
Durch Vertragsänderung – außerplanmäßige Kündigung erlaubt
Für gesetzlich wie privat Krankenversicherte gilt ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gelangt zu Einsatz, sollte sich im Vertrag eine Änderung ergeben. Meistens handelt es sich um eine Beitragssenkung oder Erhöhung. Die Versicherung muss seine Mitglieder davon schriftlich in Kenntnis setzen. Danach besteht das Recht innerhalb von 14 Tagen von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Da eine Krankenversicherungspflicht herrscht, ist auch hierbei der Nachweis der Aufnahme durch eine andere Versicherung gefordert.
Drum prüfe was scheiden soll …
Bevor das es zum Wechsel in eine andere Gesellschaft kommt, sollten Betroffene ihren Wunsch hinterfragen und stets das Kleingedruckte durchlesen. Ein Neuanfang, kann durchaus Vorteile bringen. Damit Nachteile ausgeschlossen werden können, schützt eine umfassende Beratung.
Autor: Sakoh. Bildnachweis: Bigstockphoto.